190 StGB zu beachten, sodass mangels Strafmilderungsgründe zwingend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Beim Vorfall um den 17. Juni 2018 wurde die Straf- und Zivilklägerin drei Mal gegen ihren Willen mit einem Gemüse vaginal bzw. anal penetriert, was hinsichtlich des Verschuldens nur unwesentlich vom Vorfall um den 22. Mai 2018 abweicht. Beide Schuldsprüche sind mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen würde dem Verschulden des Beschuldigten nicht ansatzweise gerecht. Für diese beiden Schuldsprüche ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen.