189 StGB, wozu unter anderem das orale Eindringen mit dem Penis zählt, dürfen nicht wesentlich niedriger sein, als die Strafe, die bei einer Vergewaltigung nach Art. 190 StGB mit vergleichbaren Umständen ausgefällt würde (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Betreffend den Vorfall um den 22. Mai 2018 ist somit grundsätzlich die Mindeststrafandrohung von 12 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Art. 190 StGB zu beachten, sodass mangels Strafmilderungsgründe zwingend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist.