Nr. 17). Betreffend die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung, begangen um den 22. Mai 2018 sowie um den 17. Juni 2018, ist einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, dem Verschulden gerecht zu werden und das begangen Unrecht abzugelten. Die Strafen für die Nötigung zur Duldung beischlafähnlicher Handlungen gemäss Art. 189 StGB, wozu unter anderem das orale Eindringen mit dem Penis zählt, dürfen nicht wesentlich niedriger sein, als die Strafe, die bei einer Vergewaltigung nach Art. 190 StGB mit vergleichbaren Umständen ausgefällt würde (BGE 132 IV 120 E. 2.5).