lassen und nebst den zusätzlichen Schuldsprüchen auch eine höhere Strafe zu be- 52 antragen. Ein offenkundig treuwidriges resp. missbräuchliches Verhalten der Anschlussberufungsführerin ist somit nicht erkennbar. Insbesondere beantragt die Generalstaatsanwaltschaft kein die Kompetenz der Vorinstanz als Einzelgericht übersteigendes Strafmass (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO).