Ausnahmen von der konkreten Methode bei der Strafzumessung sind bei Sexualdelikten nur dann zulässig, wenn diese sich zahlenmässig nicht bestimmen lassen und es qualitativ immer um dieselbe Handlung im Rahmen derselben Täter-Opfer- Konstellation geht – beispielsweise im Rahmen einer Paarbeziehung –, sodass sie Züge eines Dauerdelikts aufweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3). Es muss der Generalstaatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation möglich sein, die Strafzumessung der Staatsanwaltschaft in erster Instanz berichtigen zu