Sie gelangt mithin aufgrund der beantragten Schuldsprüche wegen mehreren Verbrechen, und damit aus sachlichen Gründen, zu einer höheren Strafe als die Staatsanwaltschaft in erster Instanz. Ferner fällt bei der Strafzumessung der Generalstaatsanwaltschaft in oberer Instanz ins Gewicht, dass die Staatsanwaltschaft in erster Instanz anlässlich ihres Parteivortrags fälschlicherweise von einer Ausnahmesituation ausging, die eine gesamthafte Würdigung erlaube (vgl. pag. 536), was nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht.