die in erster Instanz beantragte, nicht ausgesprochene Geldstrafe bezog sich auf den nunmehr rechtskräftigen Freispruch wegen Drohung [vgl. pag. 536]). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betrifft nebst der Strafzumessung aber auch die Freisprüche von den Anschuldigungen wegen sexueller Nötigung gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 558; pag. 769 f.). Sie gelangt mithin aufgrund der beantragten Schuldsprüche wegen mehreren Verbrechen, und damit aus sachlichen Gründen, zu einer höheren Strafe als die Staatsanwaltschaft in erster Instanz.