Diese Fälle beschränken sich auf offenkundig treuwidriges resp. missbräuchliches Verhalten der Anschlussberufungsführerin. Vorliegend ist ein solches Verhalten nicht zu erkennen: Zwar hat die Vorinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Strafmass in Bezug auf die Freiheitsstrafe vollumfänglich entsprochen (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; die in erster Instanz beantragte, nicht ausgesprochene Geldstrafe bezog sich auf den nunmehr rechtskräftigen Freispruch wegen Drohung [vgl. pag.