381 StPO). Die Staatsanwaltschaft bzw. die Generalstaatsanwaltschaft darf grundsätzlich Anschlussberufung erheben, ohne ein spezielles Rechtsschutzinteresse begründen zu müssen (Art. 381 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 505 = Pra 111 [2022] Nr. 55 E. 4.4.1). In BGE 147 IV 505 hob das Bundesgericht das Recht zur Anschlussberufung nicht auf, sondern schränkte es lediglich insofern ein, als dass eine solche nicht einzig und ausschliesslich den Zweck verfolgen darf, den Beschuldigten unter Druck zu setzen, damit er seine Berufung zurückzieht. Diese Fälle beschränken sich auf offenkundig treuwidriges resp.