Insofern liegt bei der Staatsanwaltschaft immer eine Beschwer vor, wenn der Verdacht besteht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht. Sie kann also im Rechtsmittelverfahren z.B. Freispruch statt Schuldspruch (oder umgekehrt) oder eine mildere resp. strengere Bestrafung beantragen. Dabei ist sie nicht an die vor erster Instanz vertretenen Standpunkte oder Anträge gebunden, und die Rechtsmittelinstanz kann das angefochtene Urteil insoweit ohne Bindung an die Rechtsmittelanträge abändern (vgl. u.a. LIEBER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 381 StPO).