51 25. Vorbemerkungen zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und zum Verschlechterungsverbot Die Staatsanwaltschaft ist der Durchsetzung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Sie kann ein Rechtsmittel zugunsten wie auch zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Insofern liegt bei der Staatsanwaltschaft immer eine Beschwer vor, wenn der Verdacht besteht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht.