Betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2018 ist eine Geldstrafe auszusprechen. Auch hier gibt es für die Kammer keine Gründe, von der Strafzumessung im Urteil vom 15. Dezember 2022 betreffend den im Neubeurteilungsverfahren zu bestätigenden Schuldspruch abzuweichen, zumal auch nichts Gegenteiliges vom Beschuldigten geltend gemacht wird. Die entsprechenden Erwägungen der Urteilsbegründung vom 27. April 2023 sind daher zu übernehmen. 24. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz zu den rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung verwiesen (Ziff. V.A. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 630 f.).