Seitens der Straf- und Zivilklägerin erfolgten keine Äusserungen zur Strafzumessung. Die Kammer hat für die beiden Schuldsprüche für die Vorfälle vom 22. Mai 2018 und 17. Juni 2018 eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Da diese Schuldsprüche im Neubeurteilungsverfahren nicht tangiert sind, ändert sich vorliegend nichts und die entsprechenden Erwägungen behalten ihre Gültigkeit. Betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2018 ist eine Geldstrafe auszusprechen.