IV. Strafzumessung Vor Bundesgericht wurde die Strafzumessung nicht gerügt. Im Neubeurteilungsverfahren verweist die Generalstaatsanwaltschaft für die Strafzumessung auf die Erwägungen der 2. Strafkammer in der Urteilsbegründung vom 27. April 2023 (pag. 1018 mit Verweis auf S. 41 ff. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 562). Die Verteidigung bestritt die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, liess sich zur Strafzumessung jedoch nicht weitergehend verlauten (pag. 1038 ff.). Seitens der Straf- und Zivilklägerin erfolgten keine Äusserungen zur Strafzumessung.