Der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mit Einführen der Aubergine einverstanden war und sich aufgrund der vorgenannten Umstände sowie seiner ausgestossenen Androhung nicht (ausreichend) gegen ihn zur Wehr setzen könnte. Er wollte, dass sie keinen Widerstand leistet und die sexuelle Handlung über sich ergehen lässt. Er handelte direktvorsätzlich. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB sind mithin erfüllt. Der Beschuldigte wird der sexuellen Nötigung schuldig erklärt.