Wegen der vorausgegangenen Androhung des Beschuldigten, wenn sie beim Geschlechtsverkehr nicht mitmache, könne sie nicht weiter bei ihm leben (pag. 41, Z. 453 ff.), in Kombination mit ihrer allgemeinen Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund der sozialen Umstände sowie ihrer unterlegenen körperlichen Konstitution verbunden mit ihren vorherigen Erfahrungen, insbesondere diejenigen betreffend den Vorfall um den 22. Mai 2018, verzichtete sie auf weiteren Widerstand und liess die ausdrücklich ungewollte sexuelle Handlung über sich ergehen.