I.1.2. AKS (sexuelle Nötigung) Da im Anklagesachverhalt davon ausgegangen wird, die Straf- und Zivilklägerin habe einvernehmlich mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt, wird nicht weiter auf den Beischlaf bzw. die vaginale Penetration mit dem Penis des Beschuldigten eingegangen.