Das Vorgaukeln einer Absicht zum Beischlaf im Sinne einer Täuschung durch den Beschuldigten weist allerdings nicht die für eine Nötigungshandlung erforderliche Erheblichkeit auf, sodass der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt ist (BGE 133 IV 49 E. 6.2). Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, freizusprechen. 23.4 Dritter Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS (sexuelle Nötigung)