__ Aubergine nicht einverstanden war, er diese seiner unbekleideten Partnerin unbemerkt und überraschend vaginal einführen konnte und erst mit Widerstand zu rechnen hatte, wenn sie dies bemerkte, wodurch die sexuelle Handlung bereits vollzogen wäre. Das Vorgaukeln einer Absicht zum Beischlaf im Sinne einer Täuschung durch den Beschuldigten weist allerdings nicht die für eine Nötigungshandlung erforderliche Erheblichkeit auf, sodass der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt ist (BGE 133 IV 49 E. 6.2).