Gegen das ungewollte und komplett unerwartete vaginale Einführen der AG.________ Aubergine konnte sie sich erst zur Wehr setzen, als sie diese bemerkte, also in einem Zeitpunkt, in dem die ungewollte sexuelle Handlung bereits vollzogen war (BGE 133 IV 49 E. 7.3 f. mit Hinweisen). Der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Dunkelheit nicht sehen konnte, was er tat, sie mit dem Einführen einer AG.