Sie war aufgrund der Dunkelheit und ihrer Exponiertheit derart eingeschränkt, dass sie jede anderweitige vaginale Penetration oder sonstige unvermittelte sexuelle Handlung als diejenige, die sie erwartete und billigte, nicht rechtzeitig wahrnehmen und einordnen konnte. Somit konnte sie keinen Widerstandswillen bilden und – als direkte Folge davon – diesen nicht rechtzeitig betätigen. Sie war in diesem Sinn vorübergehend gänzlich widerstandsunfähig (Urteil 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.5 und 3). Gegen das ungewollte und komplett unerwartete vaginale Einführen der AG.