Stattdessen machte er sich die Einschränkung ihrer visuellen Wahrnehmung sowie ihre Blösse als vorübergehenden physischen Schwächezustand zunutze, um an der Straf- und Zivilklägerin unvermittelt und überraschend eine sexuelle Handlung vorzunehmen, von der er (nach dem Vorfall um den 17. Juni 2018) wusste, dass sie diese nicht wollte. Sie war aufgrund der Dunkelheit und ihrer Exponiertheit derart eingeschränkt, dass sie jede anderweitige vaginale Penetration oder sonstige unvermittelte sexuelle Handlung als diejenige, die sie erwartete und billigte, nicht rechtzeitig wahrnehmen und einordnen konnte.