23.3.2 Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin konnte auch in diesem Fall aufgrund der Dunkelheit im Raum nicht sehen, was der Beschuldigte tat und in den Händen hielt, und war insoweit in ihrer visuellen Wahrnehmung eingeschränkt. Sie war ferner unbekleidet, lag auf dem Rücken und war gegenüber dem Beschuldigten exponiert. Im (vermeintlichen) gegenseitigen Einvernehmen zum Geschlechtsverkehr erwartete sie, dass der Beschuldigte sie mit seinem Penis vaginal penetriert.