49 Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.2.1). Damit verbleibt der Kammer im Neubeurteilungsverfahren nur noch die Prüfung des entsprechenden Vorfalls unter dem Titel einer sexuellen Nötigung. Hierzu wurde in der Urteilsbegründung zum Urteil vom 15. Dezember 2022 bereits festgehalten, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt und der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 20. Juni 2018, freizusprechen sei (S. 39 f. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung, pag 829 f). 23.3.2 Subsumtion