Für die Kammer war und ist daher klar, dass der Würdigungsvorbehalt den gesamten unter Ziffer 1.2 der Anklageschrift aufgeführten Sachverhaltskomplex erfasste. Dies ergeht auch aus den mündlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend Vorbehalt anderer rechtlicher Würdigung, wo von Übergriffen und nicht etwa von einem Übergriff gesprochen wurde (pag. 721). Da das Bundesgericht aber verbindlich festgestellt hat, dass eine Verurteilung wegen Schändung wegfalle, erübrigt sich eine Prüfung unter diesem Titel (Urteil des