Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2020 vom 17. November 2021 E. 2.3; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift hat alle drei Sachverhalte (Vorfälle vom 17. Juni 2018, 20. Juni 2018 und 5. Juli 2018) unter der gleichen Ziffer 1.2 erfasst (pag. 407). Für die Kammer war und ist daher klar, dass der Würdigungsvorbehalt den gesamten unter Ziffer 1.2 der Anklageschrift aufgeführten Sachverhaltskomplex erfasste.