Sie hätte auch das vaginale Eindringen mit dem Penis nur aufgrund ihrer beklemmenden Situation und wegen des Befehls des Beschuldigten über sich ergehen lassen und wollte, wie dem Beschuldigten bewusst war, nicht, dass er ihr eine Gurke anal einführt. Dass die Straf- und Zivilklägerin sich danach erfolgreich widersetzte und der Beschuldigte von ihr abliess, ändert an der Erfüllung des Tatbestands nichts. Die Kammer geht, wie erwähnt, davon aus, dass der Beschuldigte bei diesem Vorfall wohl nicht in erster Linie die Befriedigung seiner Lust bezweckte, sondern die Straf-