Aus diesen Gründen und wie es der Beschuldigte erwartet sowie gewollt hatte, gehorchte sie (zunächst) seinem Befehl und kniete sich in Erwartung eines vaginalen Eindringens mit seinem Penis vor ihm hin. Der Beschuldigte wollte ihr stattdessen die Gurke anal einführen, was nur teilweise gelang, aber dennoch eine sexuelle Handlung i.S.v. Art. 189 StGB darstellt. Sie hätte auch das vaginale Eindringen mit dem Penis nur aufgrund ihrer beklemmenden Situation und wegen des Befehls des Beschuldigten über sich ergehen lassen und wollte, wie dem Beschuldigten bewusst war, nicht, dass er ihr eine Gurke anal einführt.