Die Straf- und Zivilklägerin wusste auch hier aufgrund ihrer Erfahrungen beim Vorfall um den 22. Mai 2018, dass Widerstand keinen Zweck haben würde, und der Beschuldigte sie aufgrund der sozialen Umstände – sie hatte keine eigenen finanziellen Mittel, keine Möglichkeit vor ihm zu flüchten und wäre ohne den Beschuldigten in der Schweiz hilflos verloren gewesen – in seiner Gewalt hatte. Aus diesen Gründen und wie es der Beschuldigte erwartet sowie gewollt hatte, gehorchte sie (zunächst) seinem Befehl und kniete sich in Erwartung eines vaginalen Eindringens mit seinem Penis vor ihm hin.