Der Beschuldigte befahl der Straf- und Zivilklägerin, nachdem diese ihm klar und deutlich mitgeteilt hatte, dass sie mit weiteren sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, auf die Knie zu gehen, damit er mit seinem Penis vaginal in sie eindringen könne. Die Straf- und Zivilklägerin wusste auch hier aufgrund ihrer Erfahrungen beim Vorfall um den 22. Mai 2018, dass Widerstand keinen Zweck haben würde, und der Beschuldigte sie aufgrund der sozialen Umstände – sie hatte keine eigenen finanziellen Mittel, keine Möglichkeit vor ihm zu flüchten und wäre ohne den Beschuldigten in der Schweiz hilflos verloren gewesen – in seiner Gewalt hatte.