Der Beschuldigte erkannte, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund dieser Umstände keinen Widerstand leisten könnte, und wusste, dass sie nicht mit dem vaginalen Einführen einer Gurke einverstanden war. Der objektive und der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB sind in der Phase 2 erfüllt. Dasselbe gilt für die Phase 3. Der Beschuldigte befahl der Straf- und Zivilklägerin, nachdem diese ihm klar und deutlich mitgeteilt hatte, dass sie mit weiteren sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, auf die Knie zu gehen, damit er mit seinem Penis vaginal in sie eindringen könne.