Ihre Erfahrungen beim Vorfall um den 22. Mai 2018 liessen sie zudem erahnen, dass eine resolute Weigerung oder körperlicher Widerstand ihrerseits aussichtslos wäre, ihre Existenz in der Schweiz bedrohen oder sie gar der Gefahr eines sexuellen Übergriffs aussetzen könnte. Die Kammer bejaht aus diesen Gründen das Nötigungsmittel des «unter- psychischen-Druck-Setzen». Die Nötigungshandlung war kausal zur Aufgabe des Widerstands. Der Beschuldigte erkannte, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund dieser Umstände keinen Widerstand leisten könnte, und wusste, dass sie nicht mit dem vaginalen Einführen einer Gurke einverstanden war.