Zu Beginn der Phase 2 hatte der Beschuldigte erkannt, dass seine vorausgehenden Handlungen in der Phase 1 die Straf- und Zivilklägerin perplex gemacht sowie überfordert hatten. Verbunden mit seinem Befehl an sie zu warten, akzentuierte sich das vorbestehende Machtverhältnis zugunsten des Beschuldigten aufgrund der sozialen Abhängigkeit der Straf- und Zivilklägerin. Ihre Erfahrungen beim Vorfall um den 22. Mai 2018 liessen sie zudem erahnen, dass eine resolute Weigerung oder körperlicher Widerstand ihrerseits aussichtslos wäre, ihre Existenz in der Schweiz bedrohen oder sie gar der Gefahr eines sexuellen Übergriffs aussetzen könnte.