Ein Schuldspruch wegen Schändung entfällt jedoch aufgrund der Subsumtion der folgenden beiden Phasen des einheitlichen Lebenssachverhalts. Ausführungen dazu, ob der Anklagesachverhalt die für eine Verurteilung wegen Schändung nötigen Tatbestandsmerkmale ausreichend umschreibt, was die Verteidigung anzweifelt (vgl. pag. 721), erübrigen sich somit. Zu Beginn der Phase 2 hatte der Beschuldigte erkannt, dass seine vorausgehenden Handlungen in der Phase 1 die Straf- und Zivilklägerin perplex gemacht sowie überfordert hatten.