47 reits vollzogen wäre. In Kenntnis darüber und im Wissen, dass die Straf- und Zivilklägerin keine Penetration mit irgendwelchen Gegenständen, geschweige denn mit einer AG.________ Aubergine, wollte oder erwartete, führte der Beschuldigte ihr eine solche vaginal ein. Demnach wäre der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 191 StGB grundsätzlich erfüllt. Ein Schuldspruch wegen Schändung entfällt jedoch aufgrund der Subsumtion der folgenden beiden Phasen des einheitlichen Lebenssachverhalts.