Widerstandsfähigkeit setzt naturgemäss voraus, dass das Opfer erkennen kann, dass eine ungewollte sexuelle Handlung bevorsteht. Vorliegend konnte sich die Straf- und Zivilklägerin jedoch gegen derartige, ungewollte sexuelle Handlungen erst dann zur Wehr setzen, wenn sie diese bemerkte, womit jedoch die sexuelle Handlung be-