191 StGB zu qualifizieren. Die Straf- und Zivilklägerin lag nackt auf dem Rücken und erwartete eine vaginale Penetration mit dem Penis des Beschuldigten. Aufgrund der Dunkelheit im Raum konnte sie nicht erkennen, was dieser genau tat und in den Händen hielt. Sie war aufgrund ihrer eingeschränkten visuellen Wahrnehmung gegen jede anderweitige vaginale Penetration als diejenige, die sie erwartete und billigte, vorübergehend gänzlich widerstandsunfähig. Widerstandsfähigkeit setzt naturgemäss voraus, dass das Opfer erkennen kann, dass eine ungewollte sexuelle Handlung bevorsteht.