Stattdessen führte er der Straf- und Zivilklägerin, die sich aufgrund ihre sozialen Abhängigkeit seinem Befehl fügte, gegen ihren erkennbaren Willen die Gurke anal ein, was teilweise gelang. Die Phase 1 kann nach Ansicht der Kammer nicht unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung subsumiert werden, weil die dafür sprechenden Umstände (der heftige Kuss und das sich-auf-sie-Legen) nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind. Sie wäre jedoch im Sinne des Würdigungsvorbehalts grundsätzlich als Schändung i.S.v. Art. 191 StGB zu qualifizieren.