Folglich sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung schuldig zu erklären. 23.2 Erster Vorfall gemäss Ziff. I.1.2 AKS (Schändung / sexuelle Nötigung) Das Beweisergebnis lässt sich zum Zweck der Subsumtion in drei Phasen unterteilt zusammenfassen: 1. Der Beschuldigte machte sich die Dunkelheit zunutze, um der unbekleideten, auf dem Rücken liegenden Straf- und Zivilklägerin, die ein vaginales Eindringen mit dem Penis erwartete, überraschend, unbemerkt und gegen ihren Willen eine AG.________ (Land) Aubergine vaginal einzuführen;