46 Aus diesen Gründen befriedigte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten gegen ihren ausdrücklichen Willen oral und schluckte, wie von ihm verlangt, seinen Samenerguss. Der Beschuldigte wusste bei alledem, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Oralverkehr ausüben wollte, sie aufgrund der sozialen Umstände von ihm abhängig sowie ihm körperlich unterlegen war und aus diesen Gründen keinen (ausreichenden) Widerstand gegen seine Gewaltanwendung leisten können würde. Folglich sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art.