Ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz war an die Beziehung zum Beschuldigten gekoppelt. Namentlich aus diesen Gründen hatte die Straf- und Zivilklägerin keine Möglichkeit, sich gegen den Beschuldigten (ausreichend) zur Wehr zu setzen. Angesichts der Gewaltanwendung nach ihrer verbalen Weigerung musste sie zudem annehmen, bei weiterem Widerstand gegen den kräftigeren Beschuldigten, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Das aufgewendete Ausmass an körperliche Gewalt war alleine, mindestens aber in Kombination mit den vorbestehenden Machtverhältnissen, geeignet, die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen.