wendete dadurch Gewalt an, um die verlangte, seitens der Straf- und Zivilklägerin erkennbar ungewollte sexuelle Handlung zu erzwingen, wodurch sich die vorbestehenden Machtverhältnisse akzentuierten. Die Straf- und Zivilklägerin war aufgrund der sozialen Umstände vom Beschuldigten abhängig, verfügte über kein nennenswertes Beziehungsnetz in der Schweiz und über keine eigenen finanziellen Mittel. Ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz war an die Beziehung zum Beschuldigten gekoppelt.