753 f.). Im Neubeurteilungsverfahren verweist die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich rechtlicher Grundlagen und Subsumtion vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023 (pag. 1018). 22.3 Privatklägerschaft Namens der Straf- und Zivilklägerin wurde ausgeführt, ihre soziale Abhängigkeit vom Beschuldigten habe sich durch Befehle und Androhungen jeweils akzentuiert. Aufgrund des Machtgefälles in der Beziehung und des Überraschungsmoments sei der Tatbestand der sexuellen Nötigung in allen Fällen erfüllt (zum Ganzen pag. 756).