Beim ersten Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin durch heftiges Küssen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und an ihren Reaktionen feststellen müssen, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei. Bei den übrigen Handlungen habe er sie jeweils festgehalten und dadurch Gewalt angewendet. Eventualiter sei im Sinne des Würdigungsvorbehalts von Schändung auszugehen, da die Straf- und Zivilklägerin jeweils nicht habe sehen können, was der Beschuldigte tue, und sich deshalb nicht wehren können (zum Ganzen pag. 753 f.).