45 22.2 Generalstaatsanwaltschaft Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft seien die Nötigungsmittel in Art. 189 Abs. 1 StGB nicht abschliessend aufgezählt. Auch eine Kombination mehrerer Tatmittel sei tauglich, eine tatsituative Zwangssituation zu schaffen. Vorliegend habe der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin unter anderem gedroht, sie müsse das Haus verlassen, wenn sie nicht tue, was er von ihr verlange, und sie sei finanziell und sozial von ihm abhängig gewesen. Beim ersten Vorfall gemäss Ziff.