Im Neubeurteilungsverfahren hat sich die Verteidigung resp. der Beschuldigte zur rechtlichen Würdigung dahingehend geäussert als dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und damit auch deren Verweis auf die Darlegung der rechtlichen Grundlagen und die Subsumtion der 2. Strafkammer vom 27. April 2023 vollumfänglich bestritten werden (pag. 1038). Eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Würdigung erfolgte nicht.