Auch eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Schändung scheide aus, soweit die Anklageschrift die hierfür erforderlichen Tatbestandsmerkmale überhaupt ausreichend umschreibe. Dass die Straf- und Zivilklägerin die eingeführten Gemüse jeweils herausgezogen und weggeworfen haben wolle, belege, dass sie zu Widerstand fähig gewesen wäre (zum Ganzen pag. 749). Im Neubeurteilungsverfahren hat sich die Verteidigung resp.