Nicht vorausgesetzt wird eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes. Es kann ausreichen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2). Diesbezüglich kann es jedoch zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen (BSK StGB-MAIER, N 6 zu Art. 191, m.w.H.). Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich.