Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2). Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter folglich eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen werden (BGE 133 IV 49 E. 4; BGE 131 IV 107 E. 2.4). Das Opfer muss die Tat dulden (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N 10 zu Art. 189). Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen;