In Ergänzung und teilweiser Wiederholung kann Folgendes festgehalten werden: Nach Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Sexuelle Handlungen i.S.v.